webas it-service

Allgemeine Geschäftsbedingungen
im Sinne des § 13 BGB der Firma Webas

1 Allgemeine Bestimmungen

(1) Sämtlichen Verkäufen, Lieferungen und Leistungen seitens der Firma Webas, nachfolgend auch IT- Dienstleister genannt, liegen die nachfolgenden Geschäftsbedingungen zugrunde. Die Bedingungen gelten durch Auftragserteilung oder Annahme der Ware seitens des Vertragspartners als anerkannt. Sie gelten auch für alle künftigen Geschäftsbeziehungen, ohne dass es einer erneuten ausdrücklichen Vereinbarung bedarf.

(2) Gegenbestätigungen des Kunden unter Hinweis auf seine Geschäfts- bzw. Einkaufsbedingungen wird bereits hiermit widersprochen. Abweichungen von diesen Geschäftsbedingungen sind nur wirksam, wenn sie schriftlich bestätigt werden.

(3) Änderungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen werden 14 Tage nach deren Veröffentlichung auf der Internetseite www.webas.org wirksam, sofern der Kunde den jeweiligen Änderungen nicht innerhalb dieser Frist widerspricht. § 2 Angebot, Vertragsabschluss

(2) Nimmt Webas die Bestellung nicht innerhalb der oben genannten Frist an, so sind Sie zum Widerruf berechtigt.

(3) Alle Angebote von Webas sind stets freibleibend und unverbindlich, wenn nicht ausdrücklich im Angebot auf etwas anderes hingewiesen wird. Technische und nichttechnische Beschreibungen, Leistungsbeschreibungen, Abbildungen, Zeichnungen sowie sonstige Leistungsdaten und Informationen sind nur verbindlich, wenn dies ausdrücklich schriftlich vereinbart wird.

(4) Soweit in Angeboten von Webas keine Angaben bezüglich der Angebotsgültigkeit enthalten sind, ist das Angebot für einen Zeitraum von 30 Tagen ab Angebotserstellung gültig. Aufträge können Sie schriftlich oder per Telefax erteilen. Webas behält sich das Recht vor, eine schriftliche Auftragserteilung zu verlangen, bevor ein Auftrag ausgeführt wird. Außerdem behält sich Webas das Recht vor, Produkte und Serviceleistungen jederzeit zu ändern, soweit die geänderten Produkte und Serviceleistungen gleichwertige Funktionalität und Leistung aufweisen.

§ 3 Überlassene Unterlagen

(1) Die Vertragsparteien verpflichten sich, alle nicht offenkundigen kaufmännischen und technischen Einzelheiten, die ihnen durch die Geschäftsbeziehungen bekannt werden – auch nach Beendigung der Geschäftsbeziehungen – als Geschäftsgeheimnis zu behandeln.

(2) An allen im Zusammenhang mit der Auftragserteilung dem Besteller überlassenen Unterlagen, wie z.B. Kalkulationen, Zeichnungen, Muster etc., behalten wir uns das Eigentums- und Urheberrecht vor. Diese Unterlagen dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden, es sei denn, wir erteilen dem Besteller unsere ausdrückliche schriftliche Zustimmung. Soweit wir das Angebot des Bestellers nicht innerhalb der Frist von § 2 annehmen, sind diese Unterlagen uns unverzüglich zurückzusenden.

§ 4 Preise und Zahlung

(1) Angegebene Produkt- und Serviceleistungspreise sind einschließlich der gültigen deutschen Mehrwertsteuer und enthalten keine Versand-, Versicherungs- und Installationskosten sowie bei Serviceleistungen keine Spesen (z.B. Reise- und Übernachtungskosten). Diese Kosten werden gesondert berechnet. Webas behält sich vor, im Falle der Änderung von Wechselkursen, Zöllen und Steuern, die Preise mit Wirkung für zukünftige Geschäfte entsprechend anzupassen.

(2) Die Zahlung des Kaufpreises hat ausschließlich auf das umseitig genannte Konto zu erfolgen.

(3) Sofern nichts anderes vereinbart wird, ist der Kaufpreis innerhalb von 14 Tagen nach Rechnungsstellung ohne Abzug zahlbar. Verzugszinsen werden in Höhe von 5 % und für Unternehmer in Höhe von 8% über dem jeweiligen Basiszinssatz der EZB nach Diskont-Überleitungsgesetz berechnet. Die Geltendmachung eines höheren Verzugsschadens bleibt vorbehalten. Für den Fall, dass wir einen höheren Verzugsschaden geltend machen, hat der Besteller die Möglichkeit, uns nachzuweisen, dass der geltend gemachte Verzugsschaden überhaupt nicht oder in zumindest wesentlich niedrigerer Höhe angefallen ist.

§ 5 Aufrechnung und Zurückbehaltungsrechte

(1) Dem Besteller steht das Recht zur Aufrechung nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt oder unbestritten sind. Zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts ist der Besteller nur insoweit befugt, als sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht.

§ 6 Lieferung und Gefahrenübergang

(1) Vereinbarte Termine und Fristen sind – soweit nicht etwas anderes vereinbart wurde - unverbindlich. Sofern eine entsprechende Vereinbarung getroffen wurde, ist maßgebend für die Einhaltung des Liefertermins oder der Lieferfrist der Eingang der Ware bei Ihnen. Der Beginn der von uns angegebenen Lieferzeit setzt die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtungen des Bestellers voraus. Die Einrede des nicht erfüllten Vertrages bleibt vorbehalten. Ist nicht Lieferung „frei Werk“ vereinbart, hat Webas die Ware unter Berücksichtigung der üblichen Zeit für Verpackung und Versand rechtzeitig bereitzustellen.

(2) Webas ist zu Teillieferungen und Teilleistungen berechtigt. Kommt der Besteller in Annahmeverzug oder verletzt er schuldhaft sonstige Mitwirkungspflichten, so sind wir berechtigt, den uns hierdurch entstehenden Schaden, einschließlich etwaiger Mehraufwendungen ersetzt zu verlangen. Weitergehende Ansprüche bleiben vorbehalten. Dem Besteller bleibt seinerseits vorbehalten nachzuweisen, dass ein Schaden in der verlangten Höhe überhaupt nicht oder zumindest wesentlich niedriger entstanden ist. Die Gefahr eines zufälligen Untergangs oder einer zufälligen Verschlechterung der Kaufsache geht in dem Zeitpunkt auf den Besteller über, in dem dieser in Annahme- oder Schuldnerverzug gerät. Die Gefahr geht mit Übergabe der Ware an den Transporteur (Post, Transportunternehmen) auf Sie über.

(3) Wir haften im Fall des von uns nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführten Lieferverzugs für jede vollendete Woche Verzug im Rahmen einer pauschalierten Verzugsentschädigung in Höhe von 3 % des Lieferwertes, maximal jedoch nicht mehr als 15 % des Lieferwertes.

(4) Weitere gesetzliche Ansprüche und Rechte des Bestellers wegen eines Lieferverzuges bleiben unberührt.

(5) Das Eigentum an den gelieferten Produkten geht erst mit vollständiger Zahlung des Kaufpreises auf Sie über.

§ 7 Eigentumsvorbehalt

(1) Wir behalten uns das Eigentum an der gelieferten Sache bis zur vollständigen Zahlung sämtlicher Forderungen aus dem Liefervertrag vor.

(2) Der Besteller ist verpflichtet, solange das Eigentum noch nicht auf ihn übergegangen ist, die Kaufsache pfleglich zu behandeln. Müssen Wartungs- und Inspektionsarbeiten durchgeführt werden, hat der Besteller diese auf eigene Kosten rechtzeitig auszuführen. Solange das Eigentum noch nicht übergegangen ist, hat uns der Besteller unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, wenn der gelieferte Gegenstand gepfändet oder sonstigen Eingriffen Dritter ausgesetzt ist. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, uns die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer Klage gemäß § 771 ZPO zu erstatten, haftet der Besteller für den uns entstandenen Ausfall.

(3) Die Be- und Verarbeitung oder Umbildung der Kaufsache durch den Besteller erfolgt stets Namens und im Auftrag für uns. In diesem Fall setzt sich das Anwartschaftsrecht des Bestellers an der Kaufsache an der umgebildeten Sache fort. Sofern die Kaufsache mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet wird, erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des objektiven Wertes unserer Kaufsache zu den anderen bearbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung. Dasselbe gilt für den Fall der Vermischung. Sofern die Vermischung in der Weise erfolgt, dass die Sache des Bestellers als Hauptsache anzusehen ist, gilt als vereinbart, dass der Besteller uns anteilmäßig Miteigentum überträgt und das so entstandene Alleineigentum oder Miteigentum für uns verwahrt. Zur Sicherung unserer Forderungen gegen den Besteller tritt der Besteller auch solche Forderungen an uns ab, die ihm durch die Verbindung der Vorbehaltsware mit einem Grundstück gegen einen Dritten erwachsen; wir nehmen diese Abtretung schon jetzt an.

(4) Wir verpflichten uns, die uns zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Bestellers freizugeben, soweit ihr Wert die zu sichernden Forderungen um mehr als 20 % übersteigt.

§ 8 Mitwirkungspflichten des Kunden

(1) Sie sind verpflichtet, dem IT- Dienstleister alle zur Leistungserbringung erforderlichen Informationen zur Verfügung zu stellen, ihm Zugang zu den Produkten und Leistungen zu gewährleisten, sowie notwendige Mitwirkungshandlungen zu erbringen. Vor der Durchführung von Gewährleistungsleistungen müssen Sie alle nicht von Webas gelieferten bzw. installierten Produkte, Module und Komponenten etc. entfernen, soweit dies für die Durchführung der Arbeiten erforderlich ist, sowie Sicherungskopien von Programmen und Daten erstellen.

(2) Webas haftet nicht für Schäden, welche infolge einer Verletzung dieser Pflicht entstehen.

§ 9 Software, Lizenzen

(1) An der angebotenen Software ,dies beinhaltet auch Internetpräsentationen und digitales Bildmaterial, nebst zugehöriger Dokumentation (nachstehend gemeinsam als "Software" bezeichnet) bestehen Schutzrechte von Dritten oder des IT- Dienstleisters.

(2) Bei Lieferung von Software gelten über unsere Bedingungen hinaus die besonderen Lizenz- und sonstigen Bedingungen des Herstellers. Mit der Entgegennahme der Software erkennt der Käufer deren Geltung ausdrücklich an. Im erstgenannten Fall steht dem IT- Dienstleister das Recht zu, dem Vertragspartner Nutzungsrechte im nachgenannten Umfang einzuräumen. Er gewährt dem Kunden hiermit die nicht ausschließliche und nicht übertragbare Lizenz, die ihm überlassene Software unter Beachtung der nachfolgenden Bestimmungen, jedoch ausschließlich im Rahmen seines Geschäftsbetriebes bzw. privat zu nutzen. Die Nutzung der Software ist auf einen einzigen Computer oder Terminal beschränkt. Der Vertragspartner ist berechtigt, die Software ausschließlich zu Sicherungszwecken und unter Einbehaltung des Schutzrechtsvermerks der Original-Kopie einmal zu kopieren. In jedem Fall hat die mit der Software ausgelieferte Lizenzbedingung Vorrang und darf nicht missachtet werden. Der Vertragspartner hat für sämtliche Verstöße gegen die Lizenzbedingungen einzustehen. Das gilt auch für Verstöße durch Personen, denen er Zugang zur Software einräumt. Der Vertragspartner ist nicht berechtigt, die Software ohne vorherige ausdrückliche schriftliche Genehmigung zu ändern, zu dekompilieren, zu disassemblieren oder den Programm-Code in irgendeiner Form zu manipulieren. Soweit die Auslieferung von Software unter Beifügung von gesonderten Lizenzbedingungen erfolgt, haben diese Vorrang.

§ 10 Gewährleistung und Mängelrüge

(1) Offensichtliche Mängel sind vom Käufer innerhalb von 4 Wochen ab Lieferung der Vertragsgegenstandes schriftlich uns gegenüber zu rügen.

(2) Der Besteller hat zunächst die Wahl, ob die Nacherfüllung durch Nachbesserung oder Ersatzlieferung erfolgen soll. Wir sind jedoch berechtigt, die vom Besteller gewählte Art der Nacherfüllung zu verweigern, wenn sie nur mit unverhältnismäßigen Kosten möglich ist und die andere Art der Nacherfüllung ohne erhebliche Nachteile für den Besteller bleibt. Während der Nacherfüllung sind die Herabsetzung des Kaufpreises oder der Rücktritt vom Vertrag durch den Besteller ausgeschlossen. Eine Nachbesserung gilt mit dem erfolglosen zweiten Versuch als fehlgeschlagen, wenn sich nicht insbesondere aus der Art der Sache oder des Mangels oder den sonstigen Umständen etwas anderes ergibt. Ist die Nacherfüllung fehlgeschlagen oder haben wir die Nacherfüllung insgesamt verweigert, kann der Besteller nach seiner Wahl Herabsetzung des Kaufpreises (Minderung) verlangen oder den Rücktritt vom Vertrag erklären.

(3) Schadensersatzansprüche zu den nachfolgenden Bedingungen wegen des Mangels kann der Besteller erst geltend machen, wenn die Nacherfüllung fehlgeschlagen ist oder wir die Nacherfüllung verweigert haben. Das Recht des Bestellers zur Geltendmachung von weitergehenden Schadensersatzansprüchen zu den nachfolgenden Bedingungen bleibt davon unberührt.

(4) Wir haften unbeschadet vorstehender Regelungen und der nachfolgenden Haftungsbeschränkungen uneingeschränkt für Schäden an Leben, Körper und Gesundheit, die auf einer fahrlässigen oder vorsätzlichen Pflichtverletzung unserer gesetzlichen Vertretern oder unserer Erfüllungsgehilfen beruhen, sowie für Schäden, die von der Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz umfasst werden, sowie für alle Schäden, die auf vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Vertragsverletzungen sowie Arglist, unserer gesetzlichen Vertreter oder unserer Erfüllungsgehilfen beruhen. Soweit wir bezüglich der Ware oder Teile derselben eine Beschaffenheits- und/oder Haltbarkeitsgarantie abgegeben hat, haften wir auch im Rahmen dieser Garantie. Für Schäden, die auf dem Fehlen der garantierten Beschaffenheit oder Haltbarkeit beruhen, aber nicht unmittelbar an der Ware eintreten, haften wir allerdings nur dann, wenn das Risiko eines solchen Schadens ersichtlich von der Beschaffenheits- und Haltbarkeitsgarantie erfasst ist.

(5) Wir haften auch für Schäden, die durch einfache Fahrlässigkeit verursacht werden, soweit diese Fahrlässigkeit die Verletzung solcher Vertragspflichten betrifft, deren Einhaltung für die Erreichung des Vertragszwecks von besonderer Bedeutung ist (Kardinalpflichten). Wir haften jedoch nur, soweit die Schäden in typischer Weise mit dem Vertrag verbunden und vorhersehbar sind. Bei einfachen fahrlässigen Verletzungen nicht vertragswesentlicher Nebenpflichten haften wir im Übrigen nicht. Die in den Sätzen 1 – 3 enthaltenen Haftungsbeschränkungen gelten auch, soweit die Haftung für die gesetzlichen Vertreter, leitenden Angestellten und sonstigen Erfüllungsgehilfen betroffen ist.

(6) Eine weitergehende Haftung ist ohne Rücksicht auf die Rechtsnatur des geltend gemachten Anspruchs ausgeschlossen. Soweit unsere Haftung ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung unserer Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen.

(7) Die Gewährleistungsfrist beträgt 2 Jahre, gerechnet ab Gefahrübergang bei neuen Sachen. Die Gewährleistungsfrist beträgt 1 Jahr, gerechnet ab Gefahrübergang bei gebrauchten Sachen. Diese Frist gilt auch für Ansprüche auf Ersatz von Mangelfolgeschäden, soweit keine Ansprüche aus unerlaubter Handlung geltend gemacht werden.

(8) Webas leistet insbesondere nicht Gewähr für:

- die Eignung der Produkte und Dienstleistungen für einen bestimmten
   Verwendungszweck;
- Mängel, die auf fehlerhafte Installation durch Sie oder einen von Ihnen beauftragten
   Dritten, Eingriff oder Modifikation der Produkte und Leistungen durch Sie oder einen
   durch Sie beauftragten Dritten, sowie auf Bedienungsfehler und äußere Einflüsse
   zurückzuführen sind.

(9) Zugesicherte Eigenschaften müssen ausdrücklich im einzelnen als solche bezeichnet werden.

(10) Bei Softwareprodukten und entsprechenden Leistungen haben Sie Gewährleistungsansprüche nur, wenn gemeldete Mängel reproduzierbar sind oder durch maschinell erzeugte Ausgaben aufgezeigt werden können. Sie haben die Mängel in nachvollziehbarer Form unter Angabe der für die Mängelerkennung zweckdienlichen Informationen schriftlich zu melden. Sie haben Webas soweit erforderlich bei der Beseitigung von Mängeln bzw. bei der Reproduktion zu unterstützen. Gegebenenfalls gewähren Sie dazu Webas Zugriff auf die Umgebung in der das Problem bei Ihnen auftritt. Die Gewährleistung für Software erlischt für solche Programme und Daten, die gegenüber ihres ursprünglichen gelieferten Zustandes geändert wurden, es sei denn, dass der Kunde im Zusammenhang mit der Mängelbeseitigung nachweist, dass der Eingriff für den Mangel nicht ursächlich ist. Webas kann Vergütung ihres Aufwandes verlangen, wenn sie aufgrund einer Mängelbeseitigung tätig geworden ist, ohne dass ein Mangel vorliegt oder ohne dass der Kunde die in diesen Geschäftsbedingungen vereinbarten Voraussetzungen geschaffen hat.

(11) Unsere Produkte und Dienstleistungen sind nicht für eine Verwendung in kritischen Sicherheitssystemen, Kernkraftwerken oder medizinischen Geräten mit lebenserhaltender Funktion geeignet. Sie sind nur für die übliche private oder kommerzielle Verwendung vorgesehen. Für Schäden, die sich aus einer solchen Verwendung oder einem vergleichbaren Einsatz ergeben, stehen wir nicht ein.

§ 11 Haftung

(1) Die Haftung für einfache und leichte Fahrlässigkeit wird ausgeschlossen. Webas haftet jedoch unbeschränkt für vorsätzliches oder grob fahrlässiges Handeln oder Unterlassen. Der Haftungsausschluss gilt ebenfalls nicht, soweit sie Schadensersatzansprüche wegen des Fehlens einer zugesicherten Eigenschaft geltend machen. Auf § 10 Ziffer 9 wird verwiesen. Eine Haftung der Webas ist insoweit ausgeschlossen, als dass der eingetretene Schaden durch die Vornahme zumutbarer schadensmindernder Maßnahmen Ihrerseits hätte verhindert werden können, wie z.B. durch die Vornahme einer ordnungsgemäßen Datensicherung.

(2) Für Schäden wegen Rechtsmängeln (Immaterialgüterrechte), insbesondere wegen Verletzungen von Schutzrechten und Schutzrechtsanmeldungen Dritter haftet Webas unbeschränkt. Webas wird Sie von Ansprüchen Dritter wegen Verletzung eines Immaterialgüterrechtes Dritter freistellen, sofern Sie Webas von solchen Ansprüchen unverzüglich schriftlich benachrichtigt haben und uns alle erforderlichen rechtlichen Abwehrmaßnahmen (z.B. Prozessführung, Abschluss von Vergleichen etc.) ermöglichen. Sie sind verpflichtet, Webas hierbei soweit als möglich zu unterstützen. Verletzende Produkte und Leistungen wird Webas entweder abändern oder durch nicht verletzende Produkte austauschen oder Ihnen den Kaufpreis abzüglich eines angemessenen Nutzungsentgeltes erstatten.

(3) Eine Freistellung bzw. Haftung von Ansprüchen Dritter nach Ziffer 2 scheidet jedoch aus, wenn Sie Webas nicht unverzüglich von der Anspruchsgeltendmachung durch Dritte Mitteilung machen. Schäden, die wegen der Verletzung dieser unverzüglichen Anzeigepflicht entstehen, haben Sie zu tragen. In diesem Falle stellen Sie die Webas von allen Ansprüchen Dritter frei. Das gleiche gilt, wenn Webas Waren der von Ihnen übergebenen Beschreibungen oder Angaben hergestellt hat und nicht weiß oder im Zusammenhang mit den von ihr entwickelten Erzeugnissen nicht wissen muss, dass damit Schutzrechte verletzt werden.

(4) Alle weitergehenden Rechte und Ansprüche, unabhängig von deren Rechtsgrund, sind ausgeschlossen. Dies gilt insbesondere, aber nicht ausschließlich, für den Ersatz mittelbarer Schäden (Folgeschäden, wie entgangener Gewinn und/oder Schäden aus Betriebsunterbrechungen).

(5) Ansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz, wenn anwendbar, bleiben von den vorstehenden Haftungsbeschränkungen unberührt.

§ 11 Schulungen

(1) Die Anmeldung (Buchung) zu einer Schulung ist verbindlich. Bei bereits ausgebuchten Veranstaltungen kann ein Ersatztermin gewählt oder von der Buchung zurückgetreten werden. Bei Stornierung einer gebuchten Schulung bis einschließlich 5 Werktage vor Schulungsbeginn sind 20% der Schulungsgebühr zu entrichten, bei einer späteren Stornierung die volle Schulungsgebühr. Die Stornoerklärung bedarf der Schriftform. Es besteht die Möglichkeit, einen zahlenden Ersatzteilnehmer zur Schulung zu schicken.

§ 12 Rücktritt bei Vermögensverschlechterung

(1) Wir können vom Vertrag zurücktreten, wenn uns eine Zahlungseinstellung, die Eröffnung des Konkurs- oder gerichtlichen Vergleichsverfahrens, die Ablehnung des Konkurses mangels Masse, Wechsel- oder Scheckproteste oder andere konkrete Anhaltspunkte über Verschlechterung in den Vermögensverhältnissen des Käufers bekannt werden.

§ 13 Schlussbestimmungen, Gerichtsstand, anwendbares Recht, Teilunwirksamkeit

(1) Im Geschäftsverkehr mit Kaufleuten und mit juristischen Personen des öffentlichen Rechts, wird als Gerichtsstand für alle aus dem Vertrag sich ergebenden Rechtsstreitigkeiten, einschließlich Wechsel- und Scheckklagen, Schönwald vereinbart; wir sind auch berechtigt, am Sitz des Käufers zu klagen.

2) Im Geschäftsverkehr mit Verbrauchern innerhalb der Europäischen Union kann auch das Recht am Wohnsitz des Verbrauchers anwendbar sein, sofern es sich zwingend um verbraucherrechtliche Bestimmungen handelt.

(3) Dieser Vertrag und die gesamten Rechtsbeziehungen der Parteien unterliegen dem Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG).

(4) Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam sein oder werden oder eine Lücke enthalten, so bleiben die übrigen Bestimmungen hiervon unberührt.

Dortmund, 01.04.2008

zurück